Steuernews für Mandanten
Ausgabe
Weitere Artikel - Juni 2018:
- Grundsteuer verfassungswidrig Urteil des Bundesverfassungsgerichts Artikel lesen
- Vergünstigte Fitnessstudionutzung Geldwertzufluss im Regelfall monatlich Artikel lesen
- Betriebsprüfung: Größenklassen 2019 Klein-, Mittel- und Großbetriebe Artikel lesen
- Besteuerung der digitalen Präsenz Erste Pläne für ein neues EU-Körperschaftsteuersystem Artikel lesen
- Digitale Finanzberichte an Kreditinstitute Finanzwirtschaft gibt Startschuss Artikel lesen
- Kosten für privaten Sicherheitsdienst steuerlich absetzen Eine Steuerpflichtige ließ sich in einem Seniorenheim von einem Sicherheitsdienst täglich 24 Stunden bewachen. Artikel lesen
- Brückenteilzeit Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am 17.4.2018 einen Referentenentwurf zum erweiterten Teilzeitrecht veröffentlicht. Artikel lesen
Neues BMF-Schreiben zum Betriebs-Kfz

Überlassung an Arbeitnehmer
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Schreiben zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines Kraftfahrzeugs (KFZ) an Arbeitnehmer veröffentlicht (BMF vom 4.4.2018, IV C 5 - S 2334/18/10001). Mit diesem Schreiben fasst das BMF zahlreiche Schreiben zu dieser Thematik zusammen. Außerdem wurden die Ausführungen entsprechend der geltenden Rechtslage angepasst.
Gliederung
Das neue BMF-Schreiben enthält Abschnitte mit Regelungen zur Anwendung der pauschalen Nutzungswertmethode (Ziffer 2) sowie der individuellen Nutzungswertmethode (Ziffer 3). Das Schreiben gibt auch Antworten zum Wechsel der beiden Bewertungsmethoden, der Fahrergestellung, Familienheimfahrten, dem Leasing oder auch zur Zuzahlung eines Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten.
Park and ride
Nutzt der Arbeitnehmer für Teilstrecken öffentliche Verkehrsmittel, hält die Finanzverwaltung an ihrer bisherigen Auffassung fest, dass in der Regel der pauschale Nutzungswert für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung anzusetzen ist. Die teilweise Nutzung umweltfreundlicher öffentlicher Verkehrsmittel wird damit vom BMF auch weiterhin nicht steuerlich honoriert.
Zeitliche Anwendung
Steuerpflichtige können dieses Schreiben in allen offenen Fällen anwenden. Für einzelne Sachverhalte gelten Ausnahmen; diese müssen erst ab 1.1.2019 beachtet werden.
Stand: 28. Mai 2018